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   VG Berlin, 08.12.2021 - 2 K 117.20   

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VG Berlin, 08.12.2021 - 2 K 117.20 (https://dejure.org/2021,72791)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2021 - 2 K 117.20 (https://dejure.org/2021,72791)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - 2 K 117.20 (https://dejure.org/2021,72791)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 25.11.2022 - 2 K 195.21

    Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten "Pkw-Maut"

    Die, die Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20, erhielt am 22. Oktober 2018 den Zuschlag für den Betrieb des Systems ISA Automatische Kontrolle.

    Die, die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20, ist eine Projektgesellschaft der Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20.

    Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 und die Beklagte schlossen den "Vertrag über die Planung, Entwicklung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtung Systems" (im Folgenden: "Betreibervertrag Kontrolle").

    Die Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20 sowie die und die schlossen zudem mit der Beklagten den "Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe" (im Folgenden: "Betreibervertrag Erhebung").

    Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 und die Beklagte machen in zwei Schiedsverfahren wechselseitig zivilrechtliche Ansprüche aus den Betreiberverträgen geltend.

    Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 beantragten am 19. Dezember 2019 sowie am 6. Juli 2020 Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit der ISA-Kontrolle.

    Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens VG 2 K 117/20 (OVG 12 B 12/22).

    Im Umfang der im Verfahren VG 2 K 117/20 angekündigten Klageanträge beantragten die Kläger des hiesigen Verfahrens - die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 - mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 im eigenen Namen Informationszugang bei dem BMVI.

    Das BMVI lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Verfahren VG 2 K 117/20 ab.

    Nach dem - nicht rechtskräftigen - Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2021 in dem Verfahren VG 2 K 117/20 ordnete die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März 2022 dem Antrag der Kläger weitere 112 Dokumente zu.

    Die Beklagte gewährte der Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 mit Bescheid vom 21. April 2022 zu 22 dieser Dokumente Zugang durch Übersendung an die Kläger des hiesigen Verfahrens.

    Die Kläger tragen vor, es liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da sie nur im hiesigen Verfahren Beteiligte, im Verfahren VG 2 K 117/20 hingegen Prozessbevollmächtigte seien.

    Sie trägt vor, der Zulässigkeit der Klage stehe die Rechtshängigkeit der Klage VG 2 K 117/20 entgegen.

    Zudem gehe es den Klägern als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 allein darum, die Schiedsvereinbarung zwischen den Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 zu unterlaufen.

    Auch bei den Entwürfen eines Schreibens an die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20, die Überarbeitungen eines externen Beraters im Änderungsmodus enthielten (Antrag 33), handele es sich nicht um amtliche Informationen.

    Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 könnten jederzeit im Rahmen der Schiedsverfahren beantragen, die begehrten Dokumente hinzuzuziehen.

    Die freie Entscheidung der Beklagten darüber, ob und in welchem Umfang sie die von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 verfolgten Schadensersatzansprüche anerkenne, unterfalle dem Schutz des Schiedsverfahrens.

    Die Kläger klagen im eigenen Namen, während sie in dem Verfahren VG 2 K 117/20 als Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerinnen auftreten.

    Der Einwand der Beklagten, die Kläger wollten mit ihrer Klage die Schiedsvereinbarung der Beteiligten des Klageverfahrens VG 2 K 117/20 und die dort geltend gemachten Ablehnungsgründe unterlaufen, greift nicht.

    Die für die Schiedsverfahren der Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 geltenden prozessualen Regeln der §§ 1025 ff. ZPO in Verbindung mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind keine Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten.

    Hiernach sind auch die vier Fassungen eines Gutachtens von im Auftrag des BMVI (Antrag 1) sowie der Vorentwurf eines am 6. Mai 2020 an die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit dem Betreff "Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Automatische Kontrolle)", der Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater enthält (Antrag 33), amtliche Informationen.

    Die zwischen den Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 anhängigen Schiedsverfahren sind "Gerichtsverfahren" in diesem Sinne.

    Soweit die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 die hier streitbefangenen Informationen in das Schiedsverfahren einführen könnten, steht es dem Schiedsgericht frei, ob es die vorgelegten Unterlagen als entscheidungserheblich ansieht (Art. 28.1 SchiedsO) und seiner Entscheidung zugrunde legt.

    Denn nach dem Vorbringen der Beklagten können die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 im Rahmen der Schiedsverfahren jederzeit eine Dokumentenvorlage beantragen.

    Namentlich der Grundsatz der Waffengleichheit kann nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie gegenüber den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 bzw. den Klägern aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG materiell-rechtlich informationspflichtig ist (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 - 15 A 28/17 - juris Rn. 130).

    Mit ihrem Vorbringen, die mit dem Antrag 1 begehrten Informationen beträfen mögliche Entschädigungen, über die im Kern im Rahmen des Schiedsverfahrens gestritten werde, und die mit den Anträgen 2-15, 22, 23, 26, 27-32, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 83, 84, 86, 90, 93, 101, 102, 105, 107, 109, 117, 118, 122 und 123 begehrten Dokumente enthielten interne ad-hoc Einschätzungen und Bewertungen, gäben nicht unbedingt ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten wieder und könnten - insbesondere in verfremdeter oder aus dem Kontext gerissener Form - von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 genutzt werden, um unzutreffende Behauptungen über ihre vertragsgemäße Leistungserbringung aufzustellen, zielt die Beklagte auf eine mögliche Gefährdung ihrer verfahrens- und nachfolgend materiellrechtlichen Position, die dem Schutz von § 3 Nr. 1g Var. 1 IFG nicht unterfällt.

    Die E-Mail des BAG vom 11. Juni 2019 (Antrag 34) leitet eine E-Mail eines Beratungsunternehmens weiter, die eine Bewertung der Nachlieferung von Spezifikationsdokumenten durch die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 enthält.

    Bezüglich des angekündigten Klageantrags 8 hat erst der Erörterungstermin im Parallelverfahren VG 2 K 117/20 am 8. Dezember 2021 zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich des damaligen Antrags 38 geführt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 3.23

    Pkw-Maut; ISA; Rechtsschutzbedürfnis; rechtsmissbräuchliche Klageerhebung;

    Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens OVG 12 B 12/22 (VG 2 K 117/20), in dem die Betreiberparteien Kontrolle ihren Antrag auf Informationszugang weiterverfolgen und von den hiesigen Klägern als Prozessbevollmächtigte vertreten werden.

    Nachdem das Verwaltungsgericht der Klage der Betreiberparteien Kontrolle in dem Parallelverfahren (VG 2 K 117/20) mit Urteil vom 8. Dezember 2021 überwiegend stattgegeben und die Beklagte hiergegen Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt hatte (OVG 12 B 12/22), ordnete die Beklagte den Anträgen der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2022 weitere 112 Dokumente zu.

    Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit stehe dem nicht entgegen, da die Beteiligten nicht identisch mit denen des Verfahrens VG 2 K 117/20 seien.

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